Ein Versorgungsträger ist in Versorgungsausgleichssachen grundsätzlich auch dann beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), wenn die angegriffene Entscheidung (hier: Behandlung von Anrechten in der knappschaftlichen Rentenversicherung) als “gleichartig” mit Anrechten in der allgemeinen Rentenversicherung und daraus resultierend ihre Saldierung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG) nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt.
Denn die Versorgungsträger haben neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftiger Versorgungsleistungen zu wahren. Nicht beschwerdeberechtigt ist der Versorgungsträger aber, wenn er sich nur darauf beruft, dass ein von der ersten Instanz nach § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG unterlassener Ausgleich von Anrechten deshalb doch durchzuführen sei, weil bei ihm kein Verwaltungsaufwand vermieden werde, was aber der Zweck des § 18 VersAusglG sei; denn § 18 VersAusglG soll zwar die Versorgungsträger vor unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand schützen, dies ist aber das generelle Motiv für die Schaffung des § 18 VersAusglG, nicht die Voraussetzung für dessen Anwendung im Einzelfall (obiter dictum). Anrechte in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind ebenso wenig gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG wie regeldynamische und angleichungsdynamische Anrechte. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG stehen in einem Rangverhältnis, nach dem Abs. 1 vorrangig zu prüfen ist. Az 15 UF 129/11, Beschluss vom 13.6.2011