Wenn eine 15jährige Jugendliche eine Beziehung zu einem mehr als 30 Jahre älteren Mann aufrechterhalten will, kann ihr dies nicht juristisch verboten werden. Die Eltern des Mädchens wollten ein Kontakt- und Näherungsverbot für den Mann erwirken. Dem entsprach das Gericht jedoch nicht. Denn nicht die Beziehung zu dem Mann, sondern der eskalierte Konflikt mit den Eltern gefährde das Kindeswohl.
Die Eltern hatten ihre Tochter wegen der unerwünschten Beziehung zeitweise in der Psychiatrie unterbringen lassen. Auch Minderjährigen, sofern sie älter als 14 Jahre sind, wird nach deutschem Recht die Entscheidungsbefugnis über ihr Sexualleben zugestanden. Der intensiv, zielorientiert, erlebnisgestützt und stabil geäußerte Wunsch der Jugendlichen, ihre Liebesbeziehung zu dem Mann aufrechterhalten und durch (alters-) angemessene persönliche und fernkommunikative Kontakte pflegen zu wollen, ist nach Überzeugung des Gerichts Ausdruck einer bewussten Eigenentscheidung. Das Mädchen sei selbständig und nicht abhängig von dem Mann. Az 9 UF 132/15, Beschluss vom 24.3.2016.