Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1 und 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannt oder diesen vergleichbar sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Nur wenn der Schaden mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eintritt, also mit ziemlicher Sicherheit, ist es verhältnismäßig, die elterliche Sorge – auch teilweise – zu entziehen. Az XII ZB 149/16, Beschluss
vom 23.11.2016, BGH-Pressemitteilung.