OLG Oldenburg: Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren
Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird auf die Beschwerde des Antragstellers geändert und neu gefasst: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Im familiengerichtlichen Verfahren ging es um den Auskunftsanspruch der beteiligten Eltern untereinander bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß § 242 BGB bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Hier hatte ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Barvermögen des gemeinsamen Sohnes verfügt, indem er ein neues Sparkonto einrichtete. In diesem Fall steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 242 BGB zu. Die Kostenentscheidung folgt hier aus § 81 FamFG. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem diese nach Rechtshängigkeit den geltend gemachten Auskunftsanspruch erfüllt hat. Es ist ohne Bedeutung, dass die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller habe durch sein vorheriges Verhalten Veranlassung für die anderweitige Sicherung des Sparguthabens des Kindes gegeben. Selbst wenn es so war, ist sie verpflichtet, den Antragsteller als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und damit auch der Vermögenssorge, über diese Maßnahme zu informieren. Dies hat sie trotz entsprechender Aufforderung nicht getan.
Az 4 WF 11/18 Beschluss vom 19.02.2018