OLG Nürnberg: Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens
Das vereinfachte Verfahren zur Unterhaltszahlung für Minderjährige ist unzulässig, wenn der beanspruchte Elternteil behauptet, das Kind lebe in seinem Haushalt. Die Richtigkeit der Behauptung ist im streitigen Verfahren zu klären. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 249 Abs. 1 FamFG ist nur zulässig, wenn das minderjährige Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch Pflege und Erziehung. Möglich ist auch, dass beide Elternteile ihren Unterhalt teilweise durch Pflege und Erziehung leisten. Soweit sie daneben auch noch Barunterhalt schulden, kann dieser nicht im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden.
Az 7 WF 1144/17 Beschluss vom 04.12.2018