Es geht um den Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Hier sollten in einem Verfahren um Kindes- und Trennungsunterhalt Auskunft erteilt und Belege vorgelegt werden, unter anderem Einkommensteuerbescheide, die außerordentlich umfangreich waren.
Az XII ZB 351/18 Beschluss vom 21.11.2018