BGH: Unterhaltspflicht der Großeltern für ihre Enkel

11. November 2021

Die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt, wenn für den Enkelunterhalt leistungsfähige Großeltern da sind. Unterhaltspflichtigen steht eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zu, die sie nicht antasten müssen. Eltern minderjähriger Kinder müssen sich aber stärker belasten. Das Gesetz macht davon eine Ausnahme, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“. Damit sind
auch die Großeltern gemeint, denn als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig. Zuerst sind aber die Eltern gefordert, die Ersatzhaftung der Großeltern stellt eine Ausnahme dar. Außerdem dürfen sie deutlich größere Summen für sich behalten als die Eltern.

 

Az XII ZB 123/21                       Beschluss vom 27.10.2021                           BGH-Pressemitteilung