1. Zu den Voraussetzungen zur Annahme eines paritätischen unterhaltsrechtlichen Wechselmodells.
2. Die nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblichen Voraussetzungen für ein paritätisches Wechselmodell liegen nicht vor, wenn das gemeinsam
betreute Kind von einem Elternteil mit einem zeitlichen Anteil von 45 % betreut wird. Denn bei einer tatsächlich vorliegenden 6:8-Verteilung besteht edenfalls dann ein noch feststellbarer Schwerpunkt im Sinne der Rechtsprechung des BGH bei einem Elternteil, wenn einzelfallbezogen keine Besonderheiten gegeben sind.
OLG Dresden, Beschl. v. 30.9.2021 – 20 UF 4 21/21
I. Der Fall