Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der
Az: XII ZB 197/23
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Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der
Az: XII ZB 197/23
Rechtsanwältin Silke Merkens
Rechtsanwalt Norbert Maubach
Kaiserstraße 80
52146 Würselen
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