Eine Vorsorgevollmacht ist wichtig, um die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln zu können. Die Vorsorgevollmacht kann für den Bevollmächtigten aber zur Falle werden, wenn die Ausgestaltung des Grundverhältnisses fehlt.
Vorsorgevollmachten sind weit verbreitet. Oft hilft der Bevollmächtigte seinem Ehegatten oder seinen Eltern, in vielen Fällen auch unentgeltlich. Das böse Erwachen kommt meist nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn dessen Erben die Rechnungslegung für sämtliche Geschäfte verlangen, die der Bevollmächtigte mit der Vollmacht getätigt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt können Jahre vergangen sein. Viele Bevollmächtigte haben die Belege für die täglichen Einkäufe weggeworfen.
Diese Fälle gehen für den Bevollmächtigten meist nicht gut aus. Wenn nichts anderes geregelt ist, muss der Bevollmächtigte nach §§ 666, 259 BGB Rechenschaft über seine gesamte Auftragsführung ablegen. Das ist zunächst mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Je nachdem, wie die Rechnungslegung aussieht, kann es aber noch schlimmer werden. Als nächstes werden die Erben vom Bevollmächtigten die Rückzahlung von Beträgen verlangen, die er vereinnahmt hat.
Das ist im Ausgangspunkt auch gerecht. Wenn jemand sein Kind mit 20 € zum Bäcker schickt, dann erhält er danach natürlich neben dem Kuchen auch das Wechselgeld zurück. Im Bereich der Vorsorgevollmacht gilt dasselbe, nur in ganz anderen Dimensionen. Der Bevollmächtigte muss alles Geld herausgeben, das er erlangt hat und nicht für den Vollmachtgeber ausgegeben hat (§ 667 BGB). Außerdem muss der Bevollmächtigte das Geld zurückgeben, dass er auftragswidrig (z.B. für sich selbst) verwendet hat (§ 280 Absatz 1 BGB).
Die Probleme entstehen dadurch, dass sich die Parteien fast immer darüber streiten, wofür das Geld verwendet wurde. Hat der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber Bargeld übergeben, muss der Bevollmächtigte das später beweisen. Leider vergessen viele Bevollmächtigte, sich die Übergabe quittieren zu lassen.
Ein Beispielsfall verdeutlicht die Dimension des Problems: Der Vater V bevollmächtigt seinen Sohn B mit einer Vorsorgevollmacht und Kontovollmacht. B hebt für den Vater jeden Monat 500 € ab. Davon gibt er 200 € für Einkäufe aus. 300 € übergibt B an V. Diese Übergabe kann er später nicht mehr belegen. Es geht um drei Jahre = 36 Monate = 10.800 €. B sieht sich nun einer Forderung in Höhe von 10.800 € ausgesetzt, obwohl er nur für seinen Vater tätig sein wollte. Die Gerichte schwanken noch im Umgang mit solchen Fällen. In der Tendenz stehen die Chancen für B schlecht.
Das ganze Problem hätte B vermeiden können, wenn er mit seinem Vater einen Vertrag zur Ausgestaltung des Grundverhältnisses für die Vorsorge- und Kontovollmacht geschlossen hätte. Dieser Vertrag hätte eine Regelung dazu enthalten müssen, in welchem Umfang B auskunftspflichtig ist. Damit wäre den Ansprüchen der Erben der Boden entzogen worden. Leider ist die Ausgestaltung des Grundverhältnisses noch nicht sehr verbreitet. Sogar viele Notare gestalten Vollmachten, ohne darauf hinzuweisen.