8. Februar 2024
Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel §1568 BGB, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht. Diesgilt auch dann, wenn…
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Rechtsanwältin Silke Merkens
Rechtsanwalt Norbert Maubach
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