Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden. Die drei Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts folgen der – seit mehr als 25 Jahre bestehenden – ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach rückständige Unterhaltsforderungen der Verwirkung unterliegen und deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden müssen.
Zuletzt hatte sich der 2. Familiensenat des THOLG mit der Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten (noch zur Schule gehenden) Tochter zu befassen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel erst acht Jahre später ergriffen hat. Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 € hat sich der Vater erfolgreich zur Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung auf seine Klage hin für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung hat der 2. Familiensenat bestätigt.
Az 2 UF 385/11, Beschluss vom 17.1.2012, Pressemitteilung vom 28.3.2012