Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Scheidung durch Erbfall erlangt hat, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen werden, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2005 XII ZR 51/03 FamRZ 2006, 387).
Das Urteil befasst sich auch mit der sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsbegrenzung (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875, vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 53/09 FamRZ 2010, 2059 und vom 26. Oktober 2011 – XII ZR 162/09 FamRZ 2012, 93). Außerdem entscheidet der Senat, dass eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von