Az 15 UF 44/15, Beschluss vom 14.8.2015
Am 16. April 2013 wurde das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern erlassen. Wenn demnach die gemeinsame elterliche Sorge bei einem Paar besteht, gilt es dennoch nicht als Leitbild, dass sie fortbestehen sollte und gegenüber der Alleinsorge vorzuziehen wäre.
Aus dem Gesetz lässt sich kein Regel-Ausnahme-Verhältnis herleiten. Entscheidungsmaßstab ist allein das Kindeswohl; es ist nicht erforderlich, dass das Kind bei bestehender schwerwiegender und nachhaltiger Störung der Kommunikation der Eltern und nicht möglicher gemeinsamer Entscheidungsfindung erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.