Einem Antrag des nichtehelichen Vaters auf Begründung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
Wenn jedoch eine am Kindeswohl orientierte gleichberechtigte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich ist und die Mitsorge Streitigkeiten über Kindesbelange nur vermehren würde, widerspricht die Begründung der Mitsorge dem Kindeswohl. Das ist auch dann der Fall, wenn das Umgangsrecht ansonsten funktioniert. Az 2 UF 174/11, Beschluss vom 9.3.2012