Die behördliche Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist nicht verfassungswidrig. Das behördliche Anfechtungsrecht höhlt weder die im KindRG erreichte Privatisierung der Vaterschaftsanerkennung aus, noch stört es die verfassungsrechtliche Idee der neben der biologischen Vaterschaft stehenden und den Schutz des Art 6 Abs. 1 GG verdienenden sozialen Vaterschaft.
Zum einen wird das behördliche Anfechtungsrecht in einem, verglichen mit § 1314 Abs 1 Nr 5 BGB, deutlich präziseren Tatbestand (Abs. 3 Hs. 2) auf Fälle mit ausländerrechtlichem Hintergrund beschränkt. Zum anderen stellt Abs. 3 Hs. 1 sicher, dass nicht schon die fehlende biologische Richtigkeit der Anfechtung zum Erfolg verhilft. Behördlich anfechtbar ist nur eine Anerkennung, die sowohl unrichtig ist als auch den sozialen Kern väterlicher Verantwortungsübernahme vermissen lässt. (Staudinger, § 1600 BGB, Rn. 17 d). Az 16 UF 284/10, Beschluss vom 25.7.2011