Gegenstand eines gerichtlichen Prüfungsverfahrens ist die elterliche (Mit) Sorge. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie wird in Betracht gezogen. In diesem Fall ist dem verfahrenskostenhilfeberechtigten Elternteil regelmäßig auch ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Eine Anwaltsbeiordnung ist allerdings nicht geboten, wenn bereits bei Entscheidungsreife über das Gesuch um VKH bzw. die Anwaltsbeidordnung mit einem Eingriff in die elterliche Sorge nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden muss. Grund dafür können etwa eindeutige Hinweise des Gerichts oder bereits abschließende Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes oder des Jugendamtes sein. Az 10 WF 91/11, Beschluss vom 11.4.2011