Im zugrundeliegenden Fall waren dem leiblichen Vater durch eine gerichtliche Entscheidung Besuchsrechte zugestanden worden. Als die Mutter den Kontakt mit dem Kind unterband, verhängte das Gericht anstatt des beantragten Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000 Euro lediglich eines in Höhe von 300 Euro.
Dies stellte laut EGMR eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK) dar, da zu bezweifeln sei, dass diese Summe einen erzwingenden Effekt gegen die Mutter hätte haben können. Sie hatte den Kontakt zuvor andauernd verhindert. Auch die Dauer der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsanspruchs von zehn Monaten ab Antragstellung des Klägers bis zur Zahlung des Ordnungsgeldes wurde beanstandet. Ebenfalls rügte der EGMR die Bundesrepublik Deutschland dafür, dass keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung gestanden habe, um gegen die überlangen Verfahrensdauern vorzugehen. Damit habe dem Kläger kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, sodass eine Verletzung von Artikel 13 EMRK, dem Recht auf wirksame Beschwerde, vorliege.