Ein Umgangstitel nach § 89 Abs. 1 FamFG soll vollstreckt werden, indem ein Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil festgesetzt wird. Das setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich.
Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes. Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Im Vollstreckungsverfahren wird grundsätzlich nicht erneut geprüft, ob die zu vollstreckende Entscheidung rechtmäßig ist. Az XII ZB 188/1, Beschluss vom 1.2.2012