Die – uneingeschränkte – Geltendmachung eines güterrechtlichen Anspruches in Form der Stufenklage hat die Rechtshängigkeit des – zunächst noch unbezifferten – Zahlungsantrages insgesamt zur Folge.
Wenn das Urteil auf der Leistungsstufe über einen Teilbetrag der selbst errechneten Zugewinnausgleichsforderung erkennt, die das Ergebnis einer Auskunft war, dann stellt dieses Urteil ein – unzulässiges – Teilurteil dar, wenn nicht der übrige Teil des rechtshängig gewordenen Gesamtanspruchs bereits zuvor durch Klagerücknahme oder Erledigungserklärungen erledigt oder aber darüber zugleich entschieden wird. Der Streitwert einer Stufenklage bestimmt sich nach dem werthöchsten Antrag. Wird der – insgesamt rechtshängig gewordene – Zugewinnausgleichsbetrag im weiteren Verfahren wertmäßig beziffert, bestimmt diese Angabe auch dann den Wert für die Auskunfts- und Versicherungsstufe, wenn auf der Stufenklage nur ein Antrag hinsichtlich eines -ausdrücklichen – Teilbetrages gestellt wird. Az 10 UF 50/11, Urteil vom 28.6.2011