Eine lange Trennungszeit rechtfertigt keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs, wenn der Ausgleichsberechtigte während des überwiegenden Zeitraums die Kinderbetreuung allein übernommen hat. Das gilt auch, wenn die früheren Eheleute währenddessen wirtschaftlich voneinander unabhängig waren. Bei der externen Teilung steht dem Zielversorgungsträger der Kapitalbetrag nebst Zinsen bis zum Eingang der Zahlung zu.