Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Südwestrundfunk sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichsberechtigte dort ebenfalls über eine betriebliche Altersversorgung verfügt.
Ausgangspunkt für die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 13 VersAusglG sind die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten. Diese Kosten müssen allerdings nicht für den jeweiligen Einzelfall beziffert dargestellt werden, sie können sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben beim Versorgungsträger anfallenden Kosten orientieren. Bei hohen Anrechten soll kein Abzug von Teilungskosten zugelassen werden, der das Anrecht empfindlich schmälert. Die geltend gemachten Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen. So auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks.16/11903, S.53) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 1.2.2012, Az XII ZB 172/11, Tz. 50, s.a. NL Nr. 4-2012) Az 2 UF 260/1, Beschluss vom 28.3.2012