Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Auf diese Anrecht findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich “einzelner” Anrechte regelt, keine Anwendung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 – XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10 – zur Veröffentlichung bestimmt). Az XII ZB 501/11, Beschluss vom 18.01.2012