Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG sind nur die direkten Kosten der Teilung. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Rechtsfragen zugelassen, ob bei der Anwendung von § 13 VersAusglG auch die Folgekosten der Teilung zu berücksichtigen sind, ob das Verschlechterungsverbot auch für die vorliegende Fragestellung der Teilungskosten und zu Lasten eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers nicht gilt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde vom Versorgungsträger eingelegt (BGH XII ZB 459/11). Az 15 UF 25/11, Beschluss vom 09.08.2011