Ein in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zwischen den Beteiligten geschlossener und ordnungsgemäß protokollierter gerichtlicher Vergleich, mit dem sich die Beteiligten zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten, stellt einen Vollstreckungstitel nach §§ 95 Abs. 1 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Az 20 WF 33/15, Beschluss vom 16.4.2015