Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung (seit August 2015) gilt das Erbrecht des Landes, in dem sich der Erblasser vorrangig aufgehalten hat. Lebt zum Beispiel ein Ehepaar mit Berliner Testament bis zum Erbfall in Spanien, gilt im Erbfall spanisches Erbrecht. Das hat zur Folge, dass Ihr Berliner Testament ungültig ist. Damit Ihr Berliner Testament trotzdem umgesetzt werden kann, muss im Testament auch stehen, dass das Deutsche Erbrecht angewandt werden soll. Deshalb ist es ratsam, ein bereits verfügtes Berliner Testament daraufhin noch einmal zu überprüfen bzw. zu ergänzen.