Der betreuende Elternteil kann voll haften, wenn er etwa dreimal so viel verdient wie der nicht
betreuende Elternteil. Die Einkommensverhältnisse betreuender Elternteile könnten so an Bedeutung
gewinnen. Der die Kinder betreuende Vater verdient als Arzt deutlich mehr als die an sich barunterhaltspflichtige
Mutter.
Er erzielt etwa das Dreifache dessen, was die barunterhaltspflichtige Antragsgegnerin bei fiktiver
Betrachtung ihrer individuellen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt maximal verdienen könnte. Dies ist
das entscheidende Argument, die Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin entfallen zu lassen.
Der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, musste bisher nicht damit rechnen, Auskunft
über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen zu müssen, wenn er nicht für sich,
sondern für die Kinder Unterhalt verlangte. Möglicherweise ändert sich das nach dieser Entscheidung.
Az 20 UF 875/15, Beschluss vom 4.12.2015.