Ein Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen, der durch Verfügung von Todes wegen angeordnet wurde, umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Wenn ein Elternteil im Namen des Kindes in einem solchen Fall die Ausschlagung erklärt hat, ist diese mangels Vertretungsmacht unwirksam. Az XII ZB 300/15, Beschluss vom 29.6.2016