Die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an einen Auszubildenden beruhte darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hatte. Deshalb ist der Vater verpflichtet, gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung Schadensersatz zu leisten. Er hat nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen. Az BVerwG 5 C 55.15, Urteil vom 27.10.2016.