Der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. Ausnahmsweise kann trotz vorliegendem Abstammungsgutachten ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Das kann der Fall sein, wenn die Begutachtung fehlerhaft durchgeführt wurde oder wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn
der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde. Az XII ZB 173/16 BGH, Beschluss vom 30. November 2016.