Wenn ein Elternteil beantragt, die Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes zu übertragen, hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.
Die Entscheidungsbefugnis darf nicht übertragen werden, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung ergibt, dass die Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich ist. Az XII ZB 298/15, Beschluss vom 9.11.2016.