Abweichung der Reparaturrechnung von der Kalkulation des Schadengutachtes in Höhe von etwa 5 % ist
nicht exorbitant
Das AG Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 26.07.2017 – Az.: 47 C
47/17 – zu dem Ergebnis, dass es sich dann, wenn der Rechnungsbetrag um etwa 5 % über dem durch
ein Parteigutachten erwarteten Betrag lag, nicht um eine exorbitante Abweichung handelt, die der
Geschädigte hätte erkennen müssen. Der Rechnungsbetrag wich im vorliegenden Fall auch nur um etwas
mehr als 8 % von dem Betrag, den die Beklagte als angemessen erachtet hat, ab. Unerheblich ist, ob der
Geschädigte die Reparaturrechnung bereits beglichen hat oder nicht.