OLG Bremen: Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Kindschaftssachen
Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor,
wenn ein zunächst innerhalb der Monatsfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG anberaumter Erörterungstermin aus
sachlichen Gründen (hier: Verhinderung von Amtsvormund und Verfahrensbeistand, Abwarten des Ergebnisses einer
klinischen Untersuchung bei bestehendem Verdacht des sexuellen Missbrauchs) mehrfach verlegt wurde.
Az 4 UF 72/17 Beschluss vom 12.07.2017