Anspruch auf Ersatz der Reparaturkostenrechnung im Rahmen der „130%-Rechtsprechung“, wenn diese bei ex-post-Betrachtung überschritten wurde
Das Amtsgericht Hamburg kommt in seinem Urteil vom 07.08.2017 – Az.: 35 aC
151/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte auch dann Anspruch auf Ersatz
der Reparaturkostenrechnung im Rahmen der „130%-Rechtsprechung“ hat, wenn
sich der Wiederbeschaffungswert nachträglich als geringer erweist, als in dem
vorgerichtlichen Schadengutachten ermittelt wurde und damit die „130%-Grenze“ bei
ex-post-Betrachtung überschritten war. Der Geschädigte durfte darauf vertrauen,
dass sich die Kosten der Reparatur noch im Rahmen des von der Rechtsprechung
zugebilligten sog. Integritätszuschlags bewegen. Der Geschädigte durfte sich
insoweit auf die Richtigkeit der sachverständigenseits ermittelten Werte verlassen.
Das Risiko, dass sich die Einschätzung des Sachverständigen im Nachhinein nicht
bestätigt, soll nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern allein des Schädigers und
seiner Haftpflichtversicherung gehen, da der Schädiger den Geschädigten in die
missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die
Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs abhängig zu sein. Dies gilt auch dann, wenn der
Geschädigte bei der Begutachtung geringe Altschäden nicht angegeben hat und es
sich bei diesen um allgemein übliche Gebrauchsspuren handelt.