OLG Brandenburg: Erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern bei schwierigen häuslichen Verhältnissen
Einem volljährigen Kind kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Kindesunterhalt für eine
vierte Ausbildung zu stehen, wenn die vorherigen Ausbildungen aufgrund besonderer
familiärer Umstände erfolglos waren. Bei schwierigen häuslichen Verhältnissen, die sich
negativ auf die Entwicklung und die Ausbildung des Kindes auswirken, besteht eine erhöhte
Finanzierungspflicht der Eltern.
Im vorliegenden Fall hatte der Sohn bereits dreimal eine Ausbildung abgebrochen. Grund
dafür waren jedoch schwierige häusliche Verhältnisse. Deshalb soll ihm eine
Orientierungsphase zugebilligt werden.
Az 16 UF 8/17 Beschluss vom 13.4.2017