BGH: Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht
Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr
bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch
minderjährig ist.
Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit
maßgeblich, als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft
beendet ist, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache. Dafür ist im
Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen.
Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer
Vormundschaft auf Art. 8 Brüssel IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit
nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches
Recht zur Anwendung kommt.
Die Regelung in Art. 12 Abs.1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage
der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des
Art. 7 Abs.1 EGBGB verdrängt.
Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für
Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder
körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der
Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.
Es geht um die Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach
ausländischem Recht, hier der Republik Guinea.
Az XII ZB 333/17 Beschluss vom 20.12.2017