Bedeutender Schaden i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst ab mindestens 1.500 € vor
Das LG Offenburg hat durch Beschluss vom 19.06.2017 – Az.: 3 Qs 31/17 – entschieden, dass der
für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgebliche Grenzwert ab
dem Jahr 2017 auf zumindest 1.500 € festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der allgemeinen
Teuerungsrate für sämtliche Verbrauchsgüter ist es sachgerecht, die Wertgrenze von 1.300 €, die
seit dem Jahr 2002 allgemein gelten dürfte, anzuheben. Der Verbraucherpreisindex hat sich vom
Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 um 21,22 % erhöht. Bei der Bestimmung der konkreten Schadenshöhe
ist der Betrag maßgeblich, um den das Vermögen des Geschädigten unmittelbar in Folge des
Unfalls gemindert ist. Es dürfen nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die
zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Zu berücksichtigen sind daher die Reparatur-, Bergungs- und
Abschleppkosten sowie der merkantile Minderwert. Die Mehrwertsteuer bezüglich der
Reparaturkosten ist hingegen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich
angefallen sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Beschluss entnommen werden