Vollmachtsverweigerung: Bank muss Betreuung zahlen
Wenn eine Bank grundlos eine Vosorgevollmacht zurückweist und eine Betreuung
verlangt, muss sie die Kosten des Betreuungsverfahrens tragen. So zumindest haben
es das AG Hamburg-Wandsbek im Beschluss vom 15.06.2017 – 7 06 XVII 53/15 und das LG
Hamburg im Beschluss vom 30.08.2017 – 301 T 280/17 entschieden. Eine Sparkasse hatte eine
Vorsorgevollmacht zurückgewiesen, ohne dass sie einen sinnvollen Grund dafür nennen konnte.
Das ist nicht in Ordnung und erzeugt negative Gefühle gegenüber der Sparkasse. Die Gerichte
legten deshalb der Sparkasse die Kosten auf.
Die Regelung zur Kostentragung im Betreuungsverfahren ist denkbar weit gefasst:
Ҥ 81 FamFG Grundsatz der Kostenpflicht
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den
Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der
Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu
entscheiden.
…
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die
Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden
trifft.”
Die Sparkasse ist kein Beteiligter, sondern ein Dritter. Ihr können die Kosten daher nur auferlegt
werden, wenn sie die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und sie ein grobes Verschulden trifft.
Die Sparkasse hatte es hier auf die Betreuerbestellung angelegt, weil sie die Vorsorgevollmacht
nicht akzeptieren wollte. Es bleibt aber trotzdem fraglich, ob hier nicht eher ein Zivilprozess
gegen die Sparkasse der richtige Weg gewesen wäre. Im Ergebnis wurde hier ein Betreuer
bestellt, den es eigentlich nicht geben dürfte, weil die Vorsorgevollmacht Vorrang hat (§ 1896
Absatz 2 BGB). Die Sparkasse wurde zwar für ihr Verhalten bestraft, weil sie nun die Kosten
tragen muss. Es bleibt aber abzuwarten, ob das auch in anderen Fällen so passiert.