OLG Hamm: Eltern müssen keine Zweitausbildung zahlen
Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen
und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach
Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet,
dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das Land NRW verlangte von den
Eltern der im Jahr 1991 geborenen Tochter, Ausbildungsunterhalt in Höhe von ca. 6.400 Euro
zu zahlen. In Höhe dieses Betrages bewilligte das Land der Tochter für ein Studium in der Zeit
von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Az 7 UF 18/18 Beschluss vom 27.04.2018 OLG-Pressemitteilung