OLG Celle: Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers
Es geht um die Vertretungsmacht eines Elternteiles für die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen des Kindes gegen den anderen, gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil über § 1628 BGB. Demnach ist es grundsätzlich nicht möglich, die Vertretungsmacht eines ansonsten gemeinsam sorgeberechtigten Elternteiles zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den anderen Elternteil zu begründen. Insofern bedarf es vielmehr stets der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Az 17 UF 64/18 Beschluss vom 3.7.2018