BGH: Einheitliches Anrecht bei Übertragung des vor der Ehezeit gebildeten Kapitals
Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein, können sich die Ehegatten nicht anschließen, weil es für diese an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wird das Kapital, das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildet wurde, auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist.
Az XII ZB 25/18 Beschluss vom 08.08.2018