DIe Vorfrage der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Privatscheidung ist inzident zu prüfen, wenn sie sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stellt. Es kann insoweit nicht velangt werden, vorher ein zulässiges Anerkennungsverfahren durchzuführen.
Az XII ZB 217/17 Beschluss vom 28.11.2018