Eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt und eine konventionelle Rentenversicherung haben keine „vergleichbare Wertentwicklung“ i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG.. Daher kann mit dem
Ausgleichswert einer solchen fondsgebundenen Rentenversicherung des Ausgleichspflichtigen im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten nicht eingerichtet werden.
Az 20 UF 178/19 Beschluss vom 05.03.2020