Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.
Bei der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die Wohnkosten, die er für seinen Familienverband trägt, nur anteilig zu berücksichtigen.
Az XII ZB 512/19 Beschluss vom 28.10.2020