BGH: Anerkennung der Beglaubigung durch Betreuungsbehörde

16. März 2021

 

a) Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

b) Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.

c) Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

BGH, Beschluss vom 12. November 2020 – V ZB 148/19

 

 

BUNDESGERICHTSHOF
                                                                              BESCHLUSS
                                              V ZB 148/19
                                                                        vom 12. November 2020
                                                                        in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

BtBG § 6 Abs. 2 Satz 1; GBO § 29 Abs. 1 Satz 1

a) Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkunds-person bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

b) Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innen-verhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürf-tig geworden ist.

c) Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

BGH, Beschluss vom 12. November 2020 – V ZB 148/19 –                       OLG Köln  AG Bonn

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2019 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn – Grundbuch-amt – vom 8. Oktober 2019 aufgehoben, soweit der Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen worden ist.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags des Beteiligten zu 2 vom 20. September 2019 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 genannten Gründen abzulehnen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:
I.
Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grund-besitzes ist der im September 2016 verstorbene G. K. (nachfolgend: Eigentümer) als Eigentümer eingetragen. Dieser errichtete am 8. April 2011 eine als „Vorsorgevollmacht“ bezeichnete Vollmachtsurkunde, in der er die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils einzelvertretungsberechtigt zu seinen allgemeinen Bevoll-mächtigten in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge, vertraglichen Angelegen-heiten und Rechtsstreitigkeiten sowie in allen Vermögensangelegenheiten ein-schließlich der Verwaltung, des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögen einsetzte. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gültig sein. Die Urkundsper-son bei der Betreuungsbehörde beglaubigte die Echtheit der Unterschrift des Ei-gentümers auf der „Vorsorgevollmacht“ gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG).
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. September 2019 übertrug die Beteiligte zu 1, handelnd als Bevollmächtigte für die Erben des verstorbenen Ei-gentümers, den Grundbesitz unentgeltlich auf den Beteiligten zu 2 (soweit es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt, dass die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1 übertragen habe, hat das Oberlandesgericht die Bezeichnung der Beteiligten verwechselt). Der von beiden Beteiligten mit dem Vollzug der Kaufvertragsurkunde beauftragte Notar beantragte die Eigentumsumschreibung.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 die Beteiligten aufgefordert, die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer nebst Erbnachweis vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 2 weiterhin die Aufhebung der Zwischenver-fügung erreichen.

II.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2019, 255 veröffentlicht ist, meint, die von der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge den Anforderungen des § 29 GBO nicht. Zwar habe der Gesetzgeber durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handele, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Be-glaubigung ausgestattet sei. Er unterscheide aber, wie sich aus § 11 Abs. 7 Mel-derechtsrahmengesetz (MRRG) ergebe, weiterhin zwischen der öffentlichen Be-glaubigung nach § 129 BGB und der Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Deren Beglaubigungszuständigkeit erstrecke sich nur auf Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht seien und eine gesetzliche Betreuung ausschließen sollten. Auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus Gültigkeit hätten, erstrecke sie sich nicht. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gebe es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren. Die Vorsorgevollmacht wandle ihren Charakter und bleibe ggf. als Nachlassvollmacht bestehen. Für diese fehle es an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde. Gegen die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde bestünden schließlich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip.

III.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die

Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt geht das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon aus, dass Eintragungen in das Grundbuch aufgrund von Erklärungen rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Personen – von der Möglichkeit des Nach-weises der Vertretungsberechtigung nach § 21 Abs. 3 BNotO und § 34 GBO ab-gesehen – nur vorgenommen werden können, wenn die Vertretungsmacht dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann durch die Vorlage der Ausfertigung (§ 47 BeurkG) oder des Originals einer unter-schriftsbeglaubigten Vollmacht geführt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1959 – V ZB 3/59, BGHZ 29, 366, 368; Beschluss vom 22. Septem-ber 2016 – V ZB 177/15, FGPrax 2017, 1 Rn. 13; zur Vorsorgevollmacht vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 307/15, FamRZ 2016, 699 Rn. 12).

2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass die Vorsorgevollmacht des Eigentümers vom 8. April 2011 nicht geeignet wäre, den Nachweis der Vertretungsmacht der Beteiligten zu 1 nach § 29 GBO zu führen.

a) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Mit der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz – 2. BtÄndG; BGBl. I S. 1073) eingeführten Rege-lung hat der Gesetzgeber eine (neue) Urkundsperson geschaffen, um die Rechts-wirkung einer öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB zu erreichen (BT-Drucks. 15/2494 S. 44). Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorge-vollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Der Gesetzgeber hat mit der nachträglichen Einfügung des in der Erstfassung vom 21. April 2005 noch nicht enthaltenen Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschafts-rechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet und als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren geeignet ist (BT-Drucks. 16/13027 S. 8 re. Sp.; vgl. OLG Dresden, NotBZ 2010, 409; OLG Jena, FamRZ 2014, 1139, 1140; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 109, 110; OLG Karls-ruhe, FGPrax 2016, 10; BeckOK BGB/Müller-Engels [1.5.2020], § 1896 Rn. 28; jurisPK-BGB/Bieg, 9. Aufl., § 1896 Rn. 53; Bienwald in Bienwald/Sonnen-feld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 6 BtBG Anm. IV.1; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 1 Rn. 30; Deinert, BtPrax 2011, 57, 60; Weigl, DNotZ 2020, 683 f.).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts folgt aus der ebenfalls durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) eingeführten und inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1073) nicht, dass es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG lediglich um eine amtliche Beglaubigung gemäß § 34 Abs. 1 VwVfG handelt, die den Anforderungen der § 129 BGB, § 29 Abs. 1 GBO nicht genügt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; aA Grzi-wotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 70 Rn. 9; Heinemann, FGPrax 2016, 11; kritisch auch Renner, Rpfleger 2007, 367 f.). Nach § 11 Abs. 7 MRRG aF konnte das Erfordernis der Beglaubigung der Vollmacht zur Vertretung der melde- und auskunftspflichtigen Person sowohl durch die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB als auch durch die Beglaubigung nach § 6 Abs. 2 BtBG erfüllt werden. Letztere sollte anstelle der öffentlichen Beglaubigung genügen (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 36 f.). Aus diesem Nebeneinander der beiden Beglaubigungstatbe-stände ergibt sich kein Gegensatz. Der Gesetzgeber wollte vielmehr mit § 11 Abs. 7 MRRG aF die Vorschriften des Melderechts an die Bedürfnisse der Vor-sorgevollmacht anpassen. Personen, die eine Vollmacht zur Erfüllung von Mel-depflichten im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht erteilen wollen, sollte es ermöglicht werden, sich für die Beglaubigung der Unterschrift der neu geschaffenen Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG zu bedienen (BT-Drucks. 15/2494 S. 15 u. S. 37). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 7 MRRG neben § 129 BGB den Beglaubigungstat-bestand des § 6 Abs. 2 BtBG aufgenommen. Jedenfalls hat er durch die Neufas-sung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG im Jahr 2009 ausdrücklich klargestellt, dass es sich dabei um eine Beglaubigung handelt, die mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist (vgl. oben Rn. 8).

b) Vorliegend handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Außenverhältnis unbeschränkt, also unabhängig davon gilt, ob der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig ist. Eine Vorsorgevollmacht genügt auch dann den Anforderungen des § 29 GBO, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt ist und die Beschrän-kung auf den Eintritt des Vorsorgefalls nur für das Innenverhältnis gilt. Der gegenteiligen Ansicht (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 29 Rn. 42; Zimmer, ZfIR 2016, 769, 773) tritt der Senat nicht bei.

aa) Richtig ist allerdings, dass die öffentliche Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde den Anforderungen des § 29 GBO nur dann genügt, wenn diese sachlich zuständig ist. Sie darf bei der Beglaubigung die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreiten (vgl. OLG München, FGPrax 2014, 107, 108; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 29 Rn. 33). Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist eine Ausnah-meregelung und erfasst nur die in der Vorschrift genannten Zwecke (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 44 re. Sp.; OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10; Jurgeleit/Kania, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 11; Zimmer, ZfIR 2016, 769, 773). Eine allge-meine Zuständigkeit zur Beglaubigung ist nicht begründet worden. Eine Kompetenz der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde, Unterschriften auf beliebigen Vollmachten, etwa Generalvollmachten, zu beglaubigen, besteht deshalb nicht.

bb) Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und le-diglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist (so auch OLG Naumburg, FGPrax 2014, 109, 110). Das versteht sich allerdings nicht von selbst.

(1) Dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG lässt sich nicht entnehmen, wann eine Vorsorgevollmacht im Sinne der Vorschrift anzunehmen ist. Die Vor-schrift definiert die Vorsorgevollmacht nicht, sondern setzt sie voraus (vgl. auch § 4 BtBG). Auch das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Legaldefinition (vgl. BeckOGK/Regler, BeurkG [1.10.2020], § 20a Rn. 4; aA Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 20a Rn. 3). Die Vorschrift des § 1901c BGB nennt zwar in der amtlichen Überschrift den Begriff der „Vorsorgevollmacht“, regelt in Satz 2 aber nur, dass der Besitzer von Schriftstücken, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, das Betreuungsgericht darüber zu unterrichten hat.

2) Aus der gebotenen Auslegung nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 BtBG folgt jedoch, dass es auf den Zweck des Vollmachtgebers ankommt, durch die Erteilung der Vollmacht eine künftig mögliche Betreuungsbedürftigkeit zu vermeiden, ohne dass die Vollmacht im Außenverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen müsste.

(a) Die Vorschrift steht im Regelungszusammenhang mit § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine Betreuung nach dem Prinzip der Subsidiarität nicht erforderlich ist, soweit andere Hilfestellungen vorhanden sind, die die Tätigkeit eines Betreuers entbehrlich machen. Als eine solche Hilfestellung hat der Ge-setzgeber vor allem die Erteilung einer Vollmacht für den Fall der Betreuungsbe-dürftigkeit angesehen. Dazu zählt die Vorsorgevollmacht, die gezielt für den Eintritt einer altersbedingten Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers (sogenannte Altersvorsorge-Vollmacht, BT-Drucks. 11/4528 S. 59) oder für altersunabhängige Fälle der Hilfsbedürftigkeit erteilt wird (BT-Drucks. 11/4528 S. 122; BT-Drucks. 15/2494 S. 13). Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Beglau-bigungskompetenz gemäß § 6 Abs. 2 BtBG und durch die Erweiterung der Beratungskompetenz der Betreuungsbehörde (§ 4 und § 6 Abs. 1 BtBG) die Rahmenbedingungen der Vorsorgevollmacht verbessert. Ziel ist es, die Versorgungsvoll-macht weiter zu verbreiten sowie bürgernah und kostengünstig (vgl. § 6 Abs. 5 BtBG) auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 15 u. 44). Danach liegt die Besonderheit der Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG in dem Zweck ihrer Errichtung, eine vom Gericht angeordnete Betreuung zu vermeiden.

(b) Ihren Zweck kann die Vorsorgevollmacht nur erreichen, wenn der Bevollmächtigte hinsichtlich seiner Befugnis, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlun-gen für den Vollmachtgeber vorzunehmen, im Außenverhältnis nicht der Be-schränkung auf den Vorsorgefall unterliegt. Ist die Vorsorgevollmacht nur bedingt erteilt, führt dies nämlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erheblichen Un-sicherheiten und praktischen Schwierigkeiten. Weil die Vollmacht in diesem Fall nur wirksam ist, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich betreuungsbedürftig ist, kann der Geschäftspartner (Bank, Versicherung, Behörde, Gericht usw.) nicht prüfen und zuverlässig feststellen, ob der Bevollmächtigte mit Vertretungsmacht handelt. Er wird die Vollmacht daher im Zweifel nicht akzeptieren oder bestenfalls einen aktuellen und sicheren Nachweis der Betreuungsbedürftigkeit des Voll-machtgebers verlangen (Zimmermann in Zimmermann, Vorsorgevollmacht-Be-treuungsverfügung-Patientenverfügung, 3. Aufl., Rn. 60; Wolfsteiner, NJW 1996, 2417). Die mit einer bedingt erteilten Vorsorgevollmacht verbundenen Schwierigkeiten zeigen sich insbesondere im Grundbuchverkehr. Dem Grundbuchamt müsste der Eintritt der Bedingung, unter der Vorsorgevollmacht erteilt ist, also die Betreuungsbedürftigkeit, in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden; das ist aber praktisch nicht möglich (zu einem solchen Fall vgl. OLG Köln, FGPrax 2007, 102 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2010, 1468 f.).

Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG wäre folglich, wenn die Beglaubigungskompetenz nur für eine durch die Betreuungsbedürftigkeit bedingte Vorsorgevollmacht bestünde, bedeutungslos. Das Ziel des Gesetzgebers, die Ak-zeptanz der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr, insbesondere bei Banken und Sparkassen, zu erhöhen (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 15), würde nicht erreicht.

cc) Ausreichend, aber auch erforderlich für das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Beschränkung der Ver-wendung der Vollmacht im Innenverhältnis auf den Vorsorgefall. Diese Beschrän-kung und damit die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde, muss sich, damit die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt, aus der Voll-machtsurkunde ergeben (vgl. Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 1 BeurkG Rn. 22; DNotI-Report 2005, 121, 125 a.E.). Diese Voraussetzung erfüllt eine Vorsorgevollmacht, wenn aus ihr erkennbar ist, dass sie zur Vermeidung einer Be-treuung erteilt wird. Indiz dafür ist die Bezeichnung als „Vorsorgevollmacht“ in der Überschrift oder im Text (vgl. OLG Jena, NotBZ 2014, 341) oder dass sie für den Vorsorgefall charakteristische Befugnisse umfasst, wie etwa die Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder zur Aufenthaltsbestimmung (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10; Spanl, Rpfleger 2007, 372).

dd) Diesen Anforderungen wird die Vorsorgevollmacht des Eigentümers vom 8. April 2011 gerecht. Sie trägt die Überschrift „Vorsorgevollmacht“.

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erfasst die Zuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG auch die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten, die – wie hier – über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig sein sollen.
aa) Der Vollmachtgeber kann die zeitlichen Grenzen der Bevollmächtigung und damit das Erlöschen der Vorsorgevollmacht regeln. Er kann sie als über seinen Tod hinausgeltend erteilen (OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10; Spalck-haver in Lipp, Handbuch der Vorsorgeverfügungen, § 14 Rn. 218; Zimmermann, Vorsorgevollmacht-Betreuungsverfügung-Patientenverfügung, 3. Aufl., Rn. 260; Zimmer, ZEV 2013, 307, 310).

bb) Ob eine über den Tod hinaus geltende Vorsorgevollmacht eine Vollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG darstellt, ist umstritten.
(1) Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG nicht zur Beglaubigung von über den Tod hinaus geltenden Vorsorgevollmachten zuständig. Nach dem Tod des Vollmachtgebers handele es sich nicht mehr um eine Vorsorgevollmacht im Sinne dieser Vorschrift, weil es nicht mehr um die Vermeidung einer Betreuung gehen könne (vgl. BeckOK GBO/Otto [1.10.2020], § 29 Rn. 203a; jurisPK-BGB/Ludwig, 9. Aufl., § 129 Rn. 14) Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 70 Rn. 9; Heinemann, FGPrax 2016, 11; Zimmer, ZfIR 2016, 769, 773; kritisch auch Weigl, DNotZ 2020, 683, 684 ff.).

(2) Nach anderer Ansicht umfasst die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG auch über den Tod hinauswirkende Vorsorgevollmachten (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10; Dodegge in Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl., Teil J II Rn. 73; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 29 Rn. 147; Münch/Renner, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl., § 16 Rn. 30a; Reetz in Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Aufl., Kapitel 2, § 16 Rn. 36; Ott, BWNotZ 2016, 23, 24; Roglmeier, JurisPR-FamR 2/2016 Anm. 8).

(3) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. Auch eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt, ist eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG. Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreu-ungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich deshalb auch auf Vor-sorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

(a) Richtig ist allerdings, dass der mit der Vorsorgevollmacht verfolgte Zweck, eine Betreuungsbedürftigkeit zu vermeiden, mit dem Tod des Vollmacht-gerbers nicht mehr erreicht werden kann. Der Bevollmächtigte kann nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr diesen, sondern nur noch den Erben ver-treten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 – IVa ZR 186/81, BGHZ 87, 19, 25; Beschluss vom 25. April 2014 – BLw 6/13, NJW-RR 2014, 1112 Rn. 16). Damit dient die Vorsorgevollmacht nur noch der Nachlassabwicklung.

(b) Die Beglaubigungskompetenz nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG für die über den Tod hinauswirkende Vorsorgevollmacht ist jedoch deshalb anzunehmen, weil der Wille des Gesetzgebers, die Vorsorgevollmacht auf diesem Wege bür-gernah und kostengünstig auszugestalten und damit zu verbreiten, andernfalls nur unzureichend umgesetzt wäre. Könnte eine Vorsorgevollmacht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG nicht über den Tod hinaus wirksam sein, wäre sie in ihren Wirkungen und ihrer Reichweite einer durch einen Notar beglaubigten Vollmacht deutlich unterlegen und würde damit gerade nicht die gewünschte Verbreitung finden.

(aa) Zum einen träten im Geschäftsverkehr – ähnlich wie bei einer auf den Betreuungsfall bedingten Vollmacht – praktische Schwierigkeiten auf. Ist die Vor-sorgevollmacht auf den Tod begrenzt, wird es vielfach zu Unsicherheiten über den Fortbestand der Vollmacht kommen. Da der Geschäftspartner nicht wissen kann, ob der Vollmachtgeber noch lebt, die Vollmacht also noch wirksam ist, wird er diese im Zweifel nicht anerkennen oder aber eine sogenannte „Lebensbescheinigung“ verlangen. Die Begrenzung auf den Tod führt auch im Grundbuch-verkehr zu Unzulänglichkeiten, da dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öf-fentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müsste, dass der Vollmacht-geber noch lebt (vgl. Weigl, DNotZ 2020, 683, 686; Zimmer, ZEV 2014, 617).

(bb) Wäre die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG nur für die Beglaubigung von Unterschriften unter auf Lebenszeit begrenzte Vorsorgevollmachten zuständig, wäre diese Beglaubigungsmöglichkeit aus einem weiteren Grund unattraktiv. Denn der Vollmachtgeber hat häufig ein Interesse daran, dass der Bevollmächtigte auch nach seinem Tod (weiter) tätig werden und Angelegenheiten regeln kann (z.B. im Zusammenhang mit der Beerdigung), bevor die Erben willens und in der Lage sind, die Abwicklung des Nachlasses zu übernehmen. Dem entspricht es, dass allgemein empfohlen wird, die Geltung der Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus zu regeln (vgl. Bro-schüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau-cherschutz [Juni 2020], S. 40 re. Sp.; G. Müller in Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl., Teil 3 Kapitel 3 Rn. 32).

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BtBG.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist nach Art. 84 Abs. 1 GG in der hier anwendbaren, bis 31. August 2006 geltenden Fassung gegeben. Danach konnte der Bund den Ländern durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren vorschreiben, wenn es um den Vollzug von Bundesgesetzen geht (hier von § 1904 Abs. 2 aF, § 1906 Abs. 5 BGB; vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 44). An der Befugnis des Bundes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens fehlt es nicht deshalb, weil eine „private Rechtsangelegenheit“ des Bürgers geregelt wird (entgegen Heine-mann, notar 2020, 119, 121). Vorschriften zur Regelung des Verwaltungshandelns können nicht nur das „Wie“ der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden festle-gen, sondern auch den Bürger betreffen und einen materiell-rechtlichen Rege-lungsgehalt haben (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152; 105, 313, 331; jeweils zu Art. 84 aF; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 84 Rn. 5; Maunz/Dürig/ F. Kirchhof, GG [April 2020], Art. 84 Rn. 89).

b) Die Schaffung einer zusätzlichen Beglaubigungskompetenz bei den Betreuungsbehörden stellt weder eine willkürliche Übertragung von Aufgaben auf eine Verwaltungsbehörde dar noch lässt sich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darauf stützen, dass es der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde an der erforderlichen sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit fehlt (so die Bedenken von Heinemann in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, [jetzt] 3. Aufl., § 70 Rn. 9, die sich das Beschwerdegericht zu Eigen gemacht hat).

aa) Der Gesetzgeber war nicht gehindert, der Urkundsperson bei der Be-treuungsbehörde eine Beglaubigungszuständigkeit für Vorsorgevollmachten einzuräumen. Im Rahmen seiner sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Verpflichtung, eine geordnete (vorsorgende) Rechtspflege sicherzustellen (vgl. BVerfGK 5, 205, 212; BVerfGE 73, 280, 292; 135, 90 Rn. 68 u. 70), kann der Staat Aufgaben auf selbständige Berufsträger übertragen; er kann sie aber auch den Gerichten und dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten (BVerfGE 73, 280, 293; 131, 130, 139). Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und ande-ren Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege sind nach § 1 BNotO zwar die Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes bestellt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich aber nicht ableiten, dass diese Bestellung es ausschließt, zusätzliche (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 BtBG) behördliche Urkunds-personen zu schaffen, wie etwa in § 59 SGB VIII oder in § 10 Abs. 1 KonsG geschehen.

Es kann auch keine Rede von einer willkürlichen Aufgabenübertragung sein. Der Beglaubigungstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG wurde eingeführt, um zusammen mit anderen Maßnahmen (u.a. Mustervorsorgevollmacht, Bera-tung durch die Betreuungsbehörden und die Betreuungsvereine) die Verbreitung der Vorsorgevollmacht durch ein niedrigschwelliges Angebot zu fördern und da-mit die übermäßig gestiegene Zahl der Betreuungsfälle zu reduzieren (vgl. BT-Drucks.15/2494 S. 1 u.15). Dies ist ein nachvollziehbarer, sachlicher Grund, eine zusätzliche, bei den Betreuungsbehörden angesiedelte Urkundsperson zu schaffen.

bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist ferner, dass die Beglaubigungs-kompetenz Mitarbeitern der Betreuungsbehörde eingeräumt wurde. Aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich zwar ableiten, dass die (vorsorgende) Rechtspflege unparteiliche und unabhängige Amtsträger erfordert (vgl. BVerfG, NJW 2015, 2642 Rn. 35; Schumacher, GPR 2012, 54, 59). Dem trägt das Betreuungs-behördengesetz aber auch Rechnung.
Inhaberin der Beglaubigungsbefugnis ist nicht die Betreuungsbehörde, sondern die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Dabei handelt es sich um Beamte und Angestellte, die von der Betreuungsbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 2 BtBG ermächtigt werden (§ 6 Abs. 4 BtBG). Sie sind zwar Sachbearbeiter der Behörde, üben ihre Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 BtBG aber selbstständig und weisungsfrei aus (vgl. Jurgeleit/Kania, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 6 BtBG Rn. 17). Sie werden sachlich unabhängig tätig. Die Vorschrift des § 6 BtBG ist § 59 SGB VIII nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 44 li. Sp.). Auch für die dort geregelte Beurkundungstätigkeit der Urkundsperson beim Jugendamt ist anerkannt, dass diese nur an die Gesetze gebunden und ansons-ten weisungsfrei sind (BeckOK SozR/Winkler [1.9.2020], § 59 SGB VIII Rn. 12; NK-SGB VIII/Hoffmann, 8. Aufl., § 59 Rn. 7; Mauthe/Trautmann in LPK-SGB VIII, 7. Aufl., § 59 Rn. 1; Dürbeck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 59 Rn. 9). Zur Wahrung der Interessen der Betroffenen hat der Gesetzgeber zudem flankierende Maßnahmen getroffen, wie etwa die Erweiterung der Beratungskompetenz der Betreuungsvereine. Er hat zudem angeordnet, dass die Urkundsperson für die Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 BtBG geeignet sein muss (§ 6 Abs. 3 BtBG).

cc) Wenn dessen ungeachtet eingewandt wird, es sei kein unabhängiges, sondern ein „von fiskalischen, politischen und behördeninternen Interessen getriebenes Rechtspflegeorgan“ geschaffen worden (so Heinemann, notar 2020, 121, 122), liegt dem die Auffassung zugrunde, dass Behörden generell keine Beglaubigungsbefugnisse übertragen werden dürften, weil es in der Behörde keine unabhängigen Amtsträger geben könne. Dem vermag der Senat indessen nicht beizutreten.

IV.
Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der von dem Beteiligten zu 2 beantragten Eintragung nicht aus den in der Zwischen-verfügung genannten Gründen verweigern.

V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge-genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann RiBGH Dr. Kazele ist infolge Göbel
Krankheit an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 13. Januar 2021
Die Vorsitzende
Stresemann
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 08.10.2019 – Grundbuch von Holzem