Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.
Es geht auch um die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.
Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.
Az XII ZB 442/18 Beschluss vom 25.08.2021