Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden – abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB und des § 1766 a Abs. 3 BGB – nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Az XII ZB 18/21 Beschluss vom 11.08.2021