Einem dreijährigen Kind kann der Zugang zu einer Kindertageseinrichtung verwehrt werden, wenn die nach dem Infektionsschutzgesetz für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen erforderliche Masernschutzimpfung oder eine entsprechende Kontraindikation nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Die Eltern beriefen sich darauf, dass eine Impfung wegen diverser Allergien, unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, nicht in Betracht komme und legten ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes vor. Aus einer nachfolgenden ärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass der Feststellung der Impfunverträglichkeit keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte.
Die maßgebliche Regelung des Infektionsschutzgesetzes ist auch nicht in einer Weise offensichtlich verfassungswidrig, dass ihre Nichtanwendung im Eilverfahren in Betracht kommt. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020, betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Nachweises über eine Masernschutzimpfung bzw. Kontraindikation, das Interesse der Eltern und Kinder auf Betreuung in einer Gemein-schaftseinrichtung gegenüber dem öffentlichen Interesse, infektionsbedingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren, zurücktreten lassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Az 12 B 1277/21 Beschluss vom 29.10.2021 OVG-Pressemitteilung