Leben die Eheleute in der Ehewohnung getrennt, so besteht kein Anspruch auf umfassende
Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung und auch kein Anspruch auf Kenntnis der
Anwesenheitszeiten des Ehemanns in der Ehewohnung während der Trennungszeit. Dies
würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen. Die fehlende
vollständige Privatsphäre ist der gemeinsamen Nutzung immanent. Zudem würde es den
Ehemann unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken, wenn er der Ehefrau
seine exakten Ankunfts-, Abfahrts- und Anwesenheitszeiten mitteilen müsste.
Az 2 UF 11/22 Beschluss vom 1.4.2022