Lehnt der betreuende Elternteil die Wiederaufnahme titulierter Umgangskontakte nach einer
über zweijährigen Umgangspause generell ab, so genügt der umgangsberechtigte Elternteil
seiner Darlegungslast, wenn er auf die im Rahmen von Gesprächen beim Jugendamt zum
Ausdruck gebrachte Verweigerungshaltung des anderen Elternteils verweist. Der Elternteil,
der aus einem Umgangstitel verpflichtet ist, kann sich nicht entlasten, indem er auf die
Kindeswohlwidrigkeit verweist, wenn die titulierten Umgangskontakte umgesetzt werden. Er
muss einen Antrag auf Abänderung des Umgangstitels und auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung stellen, der auf diese Umstände gestützt ist.
Az 1 WF 165/21 Beschluss vom 20.07.2022